c) Die Bauparzelle der Beschwerdegegnerschaft (Landwirtschaftszone) und die Parzelle der Beschwerdeführenden (Zone mit Planungspflicht [ZPP] Nr. 1, Alpenblick) sind der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeteilt (Art. 43 Abs. 4 und Art. 40 Abs. 3 GBR6). Die Lärmbeurteilung einer Heubelüftung richtet sich nach Anhang 6 der Lärmschutzverordnung (Belastungsgrenzwerte für Industrie und Gewerbelärm), wobei der Beurteilungspegel für Industrieund Gewerbelärm getrennt für den Tag (07 bis 19 Uhr) und die Nacht (19 bis 07 Uhr) berechnet wird (Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 1 LSV).