Die Kritik der Beschwerdeführenden an der Darstellung des Sachverhalts rund um die Lärmmessung durch die Abteilung Immissionsschutz ist somit unbegründet. Die Abteilung Immissionsschutz hat nie behauptet, eine Lärmmessung bei den Fenstern der Beschwerdeführenden vorgenommen zu haben. Richtig ist, dass eine Messung beim Gebäude der Beschwerdeführenden abgebrochen werden musste. Da es sich dabei nur um eine Referenzmessung gehandelt hätte, konnte darauf jedoch verzichtet werden. Die relevante Emissionsmessung wurde durchgeführt und anhand dieser der Beurteilungspegel beim Immissionsort berechnet. Dies entspricht der Vorgabe in Art.