In der Stellungnahme vom 29. Juli 2021 führt das AUE aus, der Beurteilungspegel könne anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt werden, wobei beide Methoden gleichwertig seien. Im vorliegenden Fall sei wegen der zu geringen Differenz zwischen dem Grundgeräusch und dem Immissionspegel nur die Berechnungsmethode in Frage gekommen. Daher sei die Lärmimmission 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3/8 BVD 110/2021/103