b) Gemäss Fachbericht vom 4. Juli 2012 wurde die Lärmmessung in einer Entfernung von 4 m und 8 m Distanz zur Heubelüftung vorgenommen. Demnach wurde keine Lärmmessung am Immissionsort, das heisst in der Mitte des offenen Fensters beim Haus der Beschwerdeführenden vorgenommen. Im Fachbericht Immissionsschutz vom 8. März 2021 wird auf den Fachbericht vom 4. Juli 2012 Bezug genommen, ohne weiter auszuführen, wo damals gemessen wurde. In der Stellungnahme vom 29. Juli 2021 führt das AUE aus, der Beurteilungspegel könne anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt werden, wobei beide Methoden gleichwertig seien.