Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 beantwortete die Beschwerdegegnerschaft auf entsprechende Aufforderung des Rechtsamts hin verschiedene Fragen. Gleichzeitig beantragten sie die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin erhielten die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 die Gelegenheit, zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen. Gleichzeitig fragte das Rechtsamt die Beschwerdeführenden an, ob sie in Kenntnis der bisherigen Eingaben im Beschwerdeverfahren an ihrer Beschwerde festhalten würden. Die Beschwerdeführenden haben diese Anfrage unbeantwortet gelassen, was gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2021 als Festhalten an der Beschwerde gilt.