3. a) Den Beschwerdeführenden 1 und 2 werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1400.– zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Den Beschwerdeführenden 4 und 5 werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1400.– zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung