schwerdeführenden 4 und 5 waren zwar anwaltlich vertreten, haben aber mit Blick auf die Ausführungen zu den Verfahrenskosten als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin 3 vom 2. April 2024 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 und 5 wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3.3 (Einsprachen) des Bauentscheids des Regierungsstatthalteramts Thun vom 15. Juni 2021 wird wie folgt geändert: Die Einsprachen werden im Sinne der Erwägungen als öffentlich-rechtlich unbegründet abgewiesen.