c) Grundsätzlich hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die obsiegende Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist, wird ihr allerdings keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Be- 47 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 19/21 BVD 110/2021/102