Daher haben auch die im Übrigen unterliegenden Beschwerdeführenden 4 und 5 die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Beschwerdeführenden 4 und 5 werden daher Verfahrenskosten im Umfang von je CHF 1400.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag, analoges gilt für die Beschwerdeführenden 4 und 5. Da die Beschwerdeführerin 3 als zuständiges Gemeinwesen nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1400.– trägt folglich der Kanton.