Zudem haben die Beschwerdeführenden 4 und 5 wie sie selber einräumen im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden ausdrücklichen Rechtsbegehren gestellt, so dass auch sie es mitzuverantworten habe, dass die Anmerkung des Lastenausgleichs und der Rechtsverwahrung im angefochtenen Bauentscheid vergessen gingen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, für die teilweise Gutheissung der Beschwerde Kosten auszuscheiden. Daher haben auch die im Übrigen unterliegenden Beschwerdeführenden 4 und 5 die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.