Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 und 5 wird zwar insofern teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Bauentscheid um die Rechtsverwahrung und den Lastenausgleich ergänzt werden. Dies dürfte jedoch ohne praktische Konsequenzen bleiben und ist im Übrigen von klar untergeordneter Bedeutung. Zudem haben die Beschwerdeführenden 4 und 5 wie sie selber einräumen im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden ausdrücklichen Rechtsbegehren gestellt, so dass auch sie es mitzuverantworten habe, dass die Anmerkung des Lastenausgleichs und der Rechtsverwahrung im angefochtenen Bauentscheid vergessen gingen.