Im vorliegenden Fall werden die beiden Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 3 vollständig abgewiesen. Sie gelten daher als vollständig unterliegende Partei und haben grundsätzlich die Verfahrenskoten zu tragen. Da die von den Beschwerdeführenden 4 und 5 beantragte und erfolgte Sistierung des Verfahrens unbestritten blieb, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall nicht, in diesem Zusammenhang Verfahrenskosten auszuscheiden. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 4 und 5 wird zwar insofern teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Bauentscheid um die Rechtsverwahrung und den Lastenausgleich ergänzt werden.