32 Abs. 1 BewD45). Dadurch wird die Bauherrschaft in die Lage versetzt, ihnen allenfalls durch eine Projektänderung Rechnung zu tragen.46 Rechtsverwahrungen sind gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD ins Dispositiv aufzunehmen, unabhängig davon, ob die geltend gemachten Vorbringen zutreffen oder nicht. Inhaltlich haben die Beschwerdeführenden 4 und 5 in ihrer Einsprache vom 15. November 2019 nicht nur Einsprache erhoben und ein Lasten-