c) Die Beschwerdeführenden 4 und 5 haben in Ziff. 2.7 (Fehlende Haftpflicht) ihrer Einsprache vom 15. November 2019 Haftpflichtansprüche aufgrund erfolgter Beeinträchtigung durch Strahlenbelastung im Sinne einer Rechtsverwahrung ausdrücklich vorbehalten. Darüber ist nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern in einem Zivilprozess zu entscheiden. Solche Einwände oder Ansprüche können aber als Rechtsverwahrung angemeldet werden. Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über die Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD45).