Die Gemeinde hat ihnen daher den Baubeginn anzuzeigen, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, innert drei Monaten seit der Anzeige eine Lastenausgleichsklage bei der Enteignungsschätzungskommission einzureichen. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 sind auch darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Lastenausgleichsanspruch verwirkt ist, wenn die Klage nicht fristgerecht eingereicht wird. Der Bauentscheid wird entsprechend angepasst.