darüber ist jedoch nicht im Baubewilligungs- oder Baubeschwerdeverfahren zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 haben in ihrer Einsprache vom 15. November 2019 unter der Überschrift «Sondervorteil der Swisscom» ausdrücklich ausgeführt, im Falle einer Baubewilligung würden sie vollumfängliche Entschädigung für die Wertverminderung der Liegenschaft geltend machen. Die Gemeinde hat ihnen daher den Baubeginn anzuzeigen, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, innert drei Monaten seit der Anzeige eine Lastenausgleichsklage bei der Enteignungsschätzungskommission einzureichen.