Lastenausgleichsansprüche sind zwar im Baubewilligungsverfahren anzumelden, der Entscheid darüber fällt jedoch nicht in die Kompetenz der Baubewilligungsbehörde. Zuständig ist die Enteignungsschätzungskommission (Art. 31 Abs. 3 BauG). Es ist zwar fraglich, ob im vorliegenden Fall ein Sondervorteil vorliegt bzw. ob die Beschwerdeführenden 4 und 5 ihren Lastenausgleichsanspruch zu Recht angemeldet haben; darüber ist jedoch nicht im Baubewilligungs- oder Baubeschwerdeverfahren zu entscheiden.