Auch die Aussage, wonach sie im Falle einer Baubewilligung vollumfängliche Entschädigung für die Wertverminderung der Liegenschaft geltend machten, sei klar als Lastenausgleichsbegehren und als Rechtsverwahrung zu verstehen. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht festgehalten, es gebe keine Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichbegehren. 41 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 13 N. 5 42 Siehe Vorakten pag. 85-87, Beschwerdebeilage der Beschwerdeführerin 3 (Fotos zu Bbew 159/2019) und Bilddoku-