12. Rechtsverwahrung und Lastenausgleich a) Die Beschwerdeführenden 4 und 5 machen geltend, es sei zwar korrekt, dass sie kein ausdrückliches Rechtsbegehren betreffend Rechtsverwahrung und Lastenausgleichsbegehren gestellt hätten, sie hätten sich aber in der Sammeleinsprache Haftpflichtansprüche im Sinne einer Rechtsverwahrung ausdrücklich vorbehalten. Auch die Aussage, wonach sie im Falle einer Baubewilligung vollumfängliche Entschädigung für die Wertverminderung der Liegenschaft geltend machten, sei klar als Lastenausgleichsbegehren und als Rechtsverwahrung zu verstehen.