f) Aus den vorhandenen Unterlagen42 ist die Umgebung des geplanten Mobilfunkstandortes gut ersichtlich. Die BVD konnte sich entsprechend ein eigenes Bild der Situation machen. Zudem ist die private Aussicht der Einsprechenden nicht geschützt und muss entsprechend diese Aussicht auch nicht beurteilt werden. Abgesehen von ihrer Aussicht legen die Beschwerdeführenden nicht konkret dar, weshalb das Bauvorhaben das Ortsbild unzulässig beeinträchtigen sollte. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, das Bauvorhaben der OLK zur Beurteilung zu unterbreiten. Der entsprechende Beweisantrag wird mit Verweis auf die antizipierte Beweiswürdigung43 abgewiesen.