trachtet zwar in Erscheinung treten. Sie wird auch die umliegenden Bauten und Anlagen überragen. Mastkonstruktionen (z.B. Mobilfunkantennen) sind allerdings nicht «Gebäude» und fallen nicht unter die entsprechenden Höhenbeschränkungen. Vorschriften zur Gebäudehöhe finden auf Mobilfunkanlagen nicht Anwendung.41 In Bezug auf die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Mobilfunkantenne mit den Ästhetikvorschriften ist es entsprechend unerheblich, wie hoch die maximal zulässige Gebäudehöhe der (umliegenden) Zonenvorschriften ist.