e) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin zonenkonform. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 können aus einer allfälligen Beeinträchtigung der Aussicht von ihren Liegenschaften folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten, Gestaltungsvorschriften schützen nicht die Aussicht der Nachbarschaft. Diese Rüge erweist sich diesbezüglich daher als unbegründet. Das Bauvorhaben beeinträchtigt zudem auch weder das Orts- noch das Landschaftsbild. Auf Grund der Höhe der Mastkonstruktion wird die Mobilfunkanlage vom öffentlichen Raum her be- 35 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4a;