a) Weiter machen die Beschwerdeführenden 4 und 5 geltend, die Antenne sei doppelt so hoch, wie die sonst maximal zulässige Gebäudehöhe. Dadurch werde die Aussicht von den betroffenen Grundstücken in Richtung Antenne total verschandelt, die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) sei in das Bauverfahren einzubeziehen, um abzuklären, ob das Ortsbild nicht unzulässig beeinträchtigt werde.