21 BauG müssen daher Bauten und Anlagen so ausgestaltet werden, dass nicht nur die bestimmungsgemässe, sondern jede voraussehbare Nutzung ohne Sicherheitsrisiko für Personen oder Sachen ausgeübt werden kann. Dies gilt von Gesetzes wegen, d.h. auch ohne, dass die Baubewilligung an entsprechende Auflagen geknüpft wird.32