Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die Anlage werde entsprechend den einschlägigen Bau- und Sicherheitsvorschriften erstellt, so dass die Bedenken der Beschwerdeführenden unbegründet seien. b) Nach Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Bei allen Bauvorhaben sind die anerkannten Regeln der Baukunst einzuhalten, welche in Gesetzen, in Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie in Normen und Empfehlungen der Fachverbände umschrieben werden (Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV31).