c) Bei der hier betroffenen ZöN B handelt es sich nach der Baugesetzgebung um eine Bauzone (Art. 73 Abs. 2 BauG). Die geplante Mobilfunkanlage stellt zudem eine technische Infrastruktureinrichtung zur Versorgung der Bevölkerung von Amsoldingen sowie der Verkehrsteilnehmenden auf den umliegenden Strassen- und Bahnabschnitten mit Mobilfunkdienstleistungen dar. Sie ist – ähnlich wie Strassen und andere Versorgungs- und Entsorgungsanlagen – eine Siedlungseinrichtung. Solche sind grundsätzlich in den Bauzonen anzusiedeln. Es bestehen in der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde Amsoldingen keine Bestimmungen, die den Bau solcher Anlagen ausdrücklich ausschliessen.