Vielmehr setzt eine solche Beschränkung eine entsprechende kantonale bzw. kommunale Regelung bezüglich Wohnzonen voraus. Im ländlichen Bereich erfassen die Versorgungsgebiete von Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch verhältnismässig grosse Nichtbaugebiete. Befinden sich diese Anlagen im Baugebiet, beanspruchen sie kein Nichtbaugebiet und stehen daher im Einklang mit dem Grundsatz der Trennung von Bauund Nichtbaugebiet.29 Innerhalb der Bauzone ist im Unterschied zu Standorten ausserhalb der Bauzone bundesrechtlich weder ein Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit Prüfung von Alternativstandorten vorgeschrieben.