Somit ist zwar mit dem Bundesumweltrecht vereinbar, wenn ein kommunales Baureglement in der Wohnzone nur Mobilfunkanlagen zulässt, die der lokalen Versorgung dienen, d.h. einen funktionellen Bezug zu dieser Zone aufweisen und von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entsprechen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, Mobilfunkanlagen dürften generell nur der lokalen Versorgung ihrer Zone dienen. Vielmehr setzt eine solche Beschränkung eine entsprechende kantonale bzw. kommunale Regelung bezüglich Wohnzonen voraus.