Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es bedürfe für eine Mobilfunkantenne in der Bauzone weder eines Nachweises der Notwendigkeit der beantragten Sendeleistung noch der Standortgebundenheit. Zudem sei mangels gesetzlicher Grundlage weder eine Gesamtplanung noch die Prüfung von Alternativen nötig.