a) Die Beschwerdeführenden 4 und 5 rügen, einerseits sei nicht dargelegt, dass in Amsoldingen ein Funkloch bestehe und daher ein Bedarf für die beantragte Mobilfunkantenne bestehe. Auch der Nachweis für die Notwendigkeit der angegebenen Leistung fehle. Andererseits werde die Antenne nicht für eine flächendeckende Abdeckung der Umgebung ausreichen. Es fehle der Blick auf das grosse Ganze und die Koordinationspflicht sei nicht eingehalten. Es sei zu prüfen, ob es nicht alternative Standorte gäbe, die nicht in unmittelbarer Nähe der Wohngebiete liegen würden.