Es besteht entsprechend keine Grundlage, um davon auszugehen, dass der vorgesehene Standort nicht geeignet sein oder wegen speziellen Gesundheitsbedenken nicht bewilligt werden könnte. Insbesondere sind bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere berücksichtigt.27 Auch diese Rügen erweisen sich entsprechend als unbegründet. 9. Alternative Standorte und weitere Antennen 23 www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Newsletter 24 Vgl. Röösli Martin, Hahad Omar, Dongus Stefan, Loizeau Nicolas, Daiber Andreas, Münzel Thomas, Eeftens Marloes,