d) Mit Verweis auf diese Ausführungen ist gemäss dem heutigen Stand der Wissenschaft bei Einhaltung der Anlagegrenzwerte resp. der bewilligungsfähigen Frequenzen mit keiner Gesundheitsgefährdung zu rechnen, die es rechtfertigen würde, ein Bauvorhaben nicht zu bewilligen. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 vermögen mit Verweis auf nicht näher spezifizierte Studien nichts anderes darzulegen. Wie in der nachfolgenden Erwägung aufgezeigt wird, ist die Mobilfunkantenne zudem zonenkonform. Es besteht entsprechend keine Grundlage, um davon auszugehen, dass der vorgesehene Standort nicht geeignet sein oder wegen speziellen Gesundheitsbedenken nicht bewilligt werden könnte.