nig, Säuglinge und Rentnerinnen und Rentner der Strahlenbelastung auszusetzen. Es sei zu befürchten, dass die Grenzwerte keine absolute Sicherheit für den Schutz der Gesundheit böten, insbesondere wenn diese zu grossen Teilen ausgeschöpft würden. b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, das Bundesgericht habe wiederholt eine Verletzung des Vorsorgeprinzips bei Einhaltung der Grenzwerte verneint.