eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode dar. Gemäss dieser Berechnung sind die Anlagegrenzwerte bei sämtlichen OMEN eingehalten. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich daher insgesamt als unbegründet. 7. Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzwerte