Gemäss dem Fachbericht vom 11. November 2019 sind bei den OMEN Nrn. 2, 3 und 4 Abnahmemessungen durchzuführen. Wenn diese keine Überschreitung der Anlagegrenzwerte aufzeigen, kann damit praktisch ausgeschlossen werden, dass bei anderen OMEN die Anlagegrenzwerte überschritten sein könnten. Sollten die Anlagegrenzwerte an diesen Orten nicht eingehalten sein, müsste die Strahlung angepasst werden. Die Wahl der OMEN, bei welchen die Beschwerdegegnerin die Einhaltung des Anlagegrenzwertes berechnet hat, ist entsprechend nicht zu beanstanden. Sie war und ist nicht verpflichtet, eine flächendeckende Simulation der theoretischen Feldstärken vorzunehmen.