b) Wie bereits dargelegt, sind OMEN insbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. Bei geplanten Mobilfunkanlagen kann die Einhaltung des Anlagegrenzwertes bei den OMEN nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 Bst.