Da die Grenzwerte gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin nur knapp eingehalten seien, würden bereits geringfügige Änderungen bei den zugrunde gelegten Zahlen eine erhebliche Veränderung des Endergebnisses zur Folge haben. Daher bezweifeln sie, dass die Grenzwerte an den Standorten korrekt eingehalten seien.