3 und 4 sowie beim OMEN Nr. 5 sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich um Gebäude in Holzbauweise handle. Holz sei ein weniger strahlenabweisendes Material als beispielsweise Beton. Zudem bestehe eine direkte Sichtverbindung, so dass die Richtstrahlen ungehindert auf die dort wohnenden Menschen treffen würden. Bei den Berechnungen hätten entsprechend keine Abschwächungen berücksichtigt werden dürfen. Da die Grenzwerte gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin nur knapp eingehalten seien, würden bereits geringfügige Änderungen bei den zugrunde gelegten Zahlen eine erhebliche Veränderung des Endergebnisses zur Folge haben.