Aufgrund der Auflage im Fachbericht Immissionsschutz, wonach die Grenzwerte auch bei neu entstehenden OMEN einzuhalten sind, hat die zukünftige Nutzung der Mehrzweckanlage entgegen der Ansicht der Gemeinde keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Sollte die Mehrzweckanlage tatsächlich umgenutzt werden und dadurch neue OMEN entstehen, muss die Beschwerdegegnerin den Betrieb ihrer Anlage so anpassen, dass der Anlagegrenzwert auch an diesen neuen OMEN eingehalten wird. 6. Anzahl OMEN und Berechnung der OMEN