e) Soweit die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Beschluss der Gemeindeversammlung zur zukünftigen Nutzung der Mehrzweckanlage beantragt, ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Aufgrund der Auflage im Fachbericht Immissionsschutz, wonach die Grenzwerte auch bei neu entstehenden OMEN einzuhalten sind, hat die zukünftige Nutzung der Mehrzweckanlage entgegen der Ansicht der Gemeinde keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens.