Von dieser Gelegenheit hat die Gemeinde mit ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 denn auch Gebrauch gemacht, so dass ihre Haltung zur Aktennotiz nun bekannt und in den Beschwerdeakten dokumentiert ist. Inwiefern damit das Recht der Gemeinde auf Anhörung verletzt worden sein sollte, ist nicht erkennbar, zumal inhaltlich wie bereits erläutert keine Differenz hinsichtlich des interessierenden Umstands besteht.