Soweit die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 das Vorgehen im Zusammenhang mit der Erstellung der Aktennotiz und deren Zustellung an die Verfahrensbeteiligten geltend macht, ihr Recht auf Anhörung sei verwehrt worden, ist auch diese Kritik nicht nachvollziehbar. Das Rechtsamt hat die Aktennotiz mit Verfügung vom 18. März 2024 den Verfahrensbeteiligten und damit auch der Gemeinde zugestellt und gleichzeitig die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von dieser Gelegenheit hat die Gemeinde mit ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 denn auch Gebrauch gemacht, so dass ihre Haltung zur Aktennotiz nun bekannt und in den Beschwerdeakten dokumentiert ist.