d) In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 kritisiert die Gemeinde die Aktennotiz vom 1. März 2024 als unvollständig bzw. unpräzise. Der Gemeinderat lege der Gemeindeversammlung vom 19. Juni 2024 das Geschäft zur zukünftigen Nutzung der Mehrzweckhalle vor. Eine Variante berücksichtige die Integration der Schule in die Mehrzweckanlage. In der anderen Variante würde der Schulstandort an der P.________strasse 25 und 27 bestehen bleiben. Inwiefern die Aktennotiz vom 1. März 2024 unter diesen Umständen unvollständig bzw. unpräzise sein soll, ist nicht nachvollziehbar.