b) Als OMEN gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten und öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze sowie diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen entsprechende Nutzungen zugelassen sind. Den raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplätzen gleichzustellen sind Pausenplätze von Kindergärten und Schulhäusern, soweit sie wie Kinderspielplätze genutzt werden.17 c) Entgegen den ursprünglichen Aussagen der Gemeinde, werden zum jetzigen Zeitpunkt in der Mehrzweckhalle keine Kinder unterrichtet. Zudem ist weiterhin unklar, ob überhaupt je in die-