Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei noch offen, wann und wie das Areal umgebaut werde. Das Baugesuch sei auf Grund der aktuellen Begebenheiten zu beurteilen. Das AUE erläutert in seiner Stellungnahme vom 4. August 2021 bauplanerisch festgelegte Kinderspielplätze seien OMEN. Die Baugesuchstellerin habe im Standortdatenblatt (SDB) das OMEN Nr. 2 «auf der grünen Wiese» als höchstbelasteten Punkt auf der Parzelle des fraglichen Spielplatzes definiert. Damit seien die Bestimmungen der NISV vollständig erfüllt. In der Stellungnahme vom 30. Juni 2023 ergänzte das AUE, gemäss Auflage 2 ihres Fachberichtes seien die Grenzwerte auch an neu entstehenden OMEN einzuhalten.