Der Planungskredit für die Ausarbeitung eines Vorprojekts sei bereits bewilligt. Dies müsse bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit berücksichtigt werden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin 3 geltend, es sei nicht korrekt, dass die Vorinstanz festgehalten habe, dass in der ZöN kein öffentlicher Spielplatz bestehe.