Da ein bedingter Anspruch auf die Erteilung einer Baubewilligung besteht und für die weitere Sistierung des Baubeschwerdeverfahrens kein Grund mehr vorliegt, ist das eingereichte Baugesuch daher zu beurteilen und bei Einhaltung der öffentlichrechtlichen Bestimmungen auch zu genehmigen. Die entsprechende Rüge bzw. der entsprechende Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden 4 und 5 erweist sich somit als nicht (mehr) begründet. 5. (Zukünftige) Nutzung der Mehrzweckhalle