a) Die Beschwerdeführenden 4 und 5 machen geltend, andere Kantone hätten ein Moratorium beschlossen und würden keine Antennen mehr bewilligen, da eine Messunsicherheit von 45 % bestehe. Für die Beurteilung von 5G Technologien fehlten zurzeit amtliche Berechnungsgrundlagen oder Vollzugshilfen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2023, das Bundesgericht habe die Beurteilbarkeit von Mobilfunkantennen mit adaptiven 5G-Antennen ausdrücklich bejaht.