jedem einzelnen Vorbringen von Einsprechenden auseinandersetzen muss, ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Den Beschwerdeführenden war es denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Die sinngemäss erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4. Beurteilungsmassstab und Berechnungsgrundlagen