Allerdings geht aus den Ausführungen zu den Anlagegrenzwerten bei den ausgewiesenen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) hervor, dass gemäss der Auffassung der Vorinstanz keine zusätzlichen Berechnungen an weiteren OMEN erforderlich sind. Die Frage der Legitimation zum Abschluss eines Mietvertrages liegt zudem ausserhalb des im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Sachverhalts. Diesbezüglich war die Vorinstanz daher nicht gehalten, sich zu äussern. Insgesamt betrachtet geht aus dem Entscheid klar hervor, weshalb die Vorinstanz das Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtet. Insbesondere da der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verlangt, dass sich eine entscheidende Behörde mit